Einheitliche Europäische Akte

Dieser Vertragstext stammt aus: http://europa.eu/scadplus/treaties/singleact_de.htm

Einheitliche Europäische Akte

Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) ändert die Verträge von Rom, um dem europäischen Einigungsprozess eine neue Dynamik zu geben und die Verwirklichung des Binnenmarktes abzuschließen. Die Akte ändert die Funktionsweise der europäischen Institutionen und erweitert die Zuständigkeiten der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umwelt und gemeinsame Außenpolitik.
Vorgeschichte

Ziele

Aufbau

Errungenschaften des Vertrages - Institutionelle Änderungen

Errungenschaften des Vertrages - Politische Änderungen

Die EEA: Bilanz und Perspective

Änderungen des Vertrages

Bezug

VORGESCHICHTE

Die EEA, die am 17. Februar 1986 in Luxemburg von neun Mitgliedstaaten und am 28. Februar 1986 von Dänemark, Italien und Griechenland unterzeichnet wurde, stellt die erste weitreichende Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) dar. Die Akte ist am 1. Juli 1987 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Etappen bis zur Unterzeichnung der EEA, sind Folgende:

  • Die feierliche Erklärung von Stuttgart vom 19. Juni 1983

    Dieser Text, der auf der Grundlage des Plans des deutschen Außenministers Hans-Dietrich Genscher und seines italienischen Amtskollege Emilio Colombo ausgearbeitet wurde, wird ergänzt durch Erklärungen der Mitgliedstaaten zu den zu verwirklichenden Zielen in den Bereichen interinstitutionelle Beziehungen, Zuständigkeiten der Gemeinschaft und politische Zusammenarbeit. Die Staats- und Regierungschefs verpflichten sich, die auf diesen Gebieten erzielten Fortschritte zu überprüfen und sie gegebenenfalls in einen Vertrag über die Europäische Union aufzunehmen.

  • Der Entwurf für einen Vertrag zur Gründung der Europäischen Union

    Auf Initiative des italienischen Abgeordneten Altiero Spinelli wird ein parlamentarischer Ausschuss für institutionelle Angelegenheiten gebildet, mit dem Ziel der Ausarbeitung eines Vertrages, der die bestehenden Gemeinschaften durch eine Europäische Union ersetzt. Das Europäische Parlament nimmt den Vertragsentwurf am 14. Februar 1984 an.

  • Der Europäische Rat von Fontainebleau vom 25. und 26. Juni 1984

    Auf der Grundlage des Vertragsentwurfs des Parlaments prüft ein Ad-hoc-Ausschuss aus persönlichen Vertretern der Staats- und Regierungschefs unter dem Vorsitz des irischen Senators Dooge die institutionellen Fragen. Der Bericht des Dooge-Ausschusses fordert den Europäischen Rat auf, eine Regierungskonferenz einzuberufen, um einen Vertrag über die Europäische Union auszuhandeln.

  • Das Weißbuch zum Binnenmarkt von 1985

    Auf Initiative ihres Präsidenten Jacques Delors veröffentlicht die Kommission ein Weißbuch, in dem 279 für die Verwirklichung des Binnenmarktes notwendige legislative Maßnahmen aufgeführt sind. Das Weißbuch enthält einen Zeitplan und nennt als Enddatum für die Vollendung des Binnenmarktes den 31. Dezember 1992.

Der Europäische Rat von Mailand am 28. und 29. Juni 1985 schlägt schließlich die Einberufung einer Regierungskonferenz vor, die unter der luxemburgischen Präsidentschaft am 9. September 1985 eröffnet und in Den Haag am 28. Februar 1986 beendet wird.

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ZIELE

Das Hauptziel der EEA ist es, dem europäischen Einigungsprozess eine neue Dynamik zu geben, um die Verwirklichung des Binnenmarktes abzuschließen. Auf der Grundlage der bestehenden Verträge schien dies jedoch schwer zu verwirklichen, insbesondere wegen des Entscheidungsprozesses im Rat, der für die Harmonisierung von Rechtsvorschriften Einstimmigkeit vorsah.

Deshalb hatte die Regierungskonferenz, die schließlich zur EEA führte, ein zweifaches Mandat. Einerseits musste ein Vertrag über eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik geschlossen werden, und andererseits war ein Rechtsakt zur Änderung des EWG-Vertrags erforderlich, insbesondere bezüglich:

  • des Entscheidungsprozesses im Rat;
  • der Befugnisse der Kommission;
  • der Befugnisse des Parlaments;
  • der Erweiterung der Befugnisse der Gemeinschaften.

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AUFBAU

Die Akte besteht aus einer Präambel und aus vier Titeln und sie umfasst weiter eine Reihe von Erklärungen, die von der Konferenz angenommen wurden.

Die Präambel illustriert die grundlegenden Ziele des Vertrages und drückt den Willen der Mitgliedstaaten aus, die Gesamtheit ihrer Beziehungen in eine Europäische Union umzuwandeln. Außerdem unterstreicht die Präambel die Einheitlichkeit der Akte, die sowohl die gemeinsamen Bestimmungen zur außenpolitischen Zusammenarbeit als auch die zu den Europäischen Gemeinschaften umfasst. Schließlich zeigt sie die zwei Zielsetzungen der Revision der Verträge auf, nämlich „durch die Vertiefung der gemeinsamen Politiken und die Verfolgung neuer Ziele die wirtschaftliche und soziale Lage zu verbessern und das Funktionieren der Gemeinschaften … zu verbessern.”

Titel I enthält die gemeinsamen Bestimmungen zur politischen Zusammenarbeit und zu den Europäischen Gemeinschaften. Titel II enthält die Bestimmungen zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, und Titel III ist der Europäischen Zusammenarbeit in der Außenpolitik gewidmet. Titel IV enthält Allgemeine und Schlussbestimmungen.

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ERRUNGENSCHAFTEN DES VERTRAGES - INSTITUTIONELLE ÄNDERUNGEN

Zur Erleichterung der Verwirklichung des Binnenmarktes sieht die Akte eine Zunahme der Fälle vor, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden kann und keine Einstimmigkeit mehr erforderlich ist. Dies erleichtert die Beschlussfassung, da Blockierungen vermieden werden, die sich bei der Suche nach einer einstimmigen Entscheidung von 12 Mitgliedstaaten notwendigerweise ergeben. Die Einstimmigkeit ist für Maßnahmen, die der Verwirklichung des Binnenmarktes dienen, nicht mehr erforderlich, mit Ausnahme von Bestimmungen über die Steuern, über die Freizügigkeit und über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

Die EEA führt den Europäischen Rat ein, durch den die Konferenzen oder Gipfel der Staats- und Regierungschefs institutionalisiert werden. Die Zuständigkeiten dieses Organs sind jedoch nicht festgelegt. Der Europäische Rat hat gegenüber den anderen Organen keinerlei Entscheidungs-oder Weisungsbefugnis.

Die Rechte des Europäischen Parlaments werden gestärkt; für Assoziierungsabkommen der Gemeinschaft ist von nun an seine Zustimmung erforderlich. Außerdem führt die Akte das Verfahren der Zusammenarbeit ein; dieses verstärkt die Position des Europäischen Parlaments im interinstitutionellen Dialog, da es die Möglichkeit einer zweifachen Lesung der Vorschläge von Rechtsakten eröffnet. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, mit Ausnahme des Umweltbereichs.

Die Akte verdeutlicht die bestehenden Bestimmungen zu den Durchführungsbefugnissen. Artikel 10 ändert Artikel 145 EWG-Vertrag dahin, dass der Rat der Kommission im Regelfall die Befugnisse zur Durchführung der Rechtsakte überträgt. Der Rat kann sich nur in spezifischen Fällen vorbehalten, die Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben. Die EEA schafft die Grundlage für die Errichtung des Gerichts erster Instanz. An dieses Gericht können alle Rechtssachen verwiesen werden, mit Ausnahme der von den Mitgliedstaaten oder den Organen anhängig gemachten Rechtssachen und der Vorabentscheidungsverfahren.

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ERRUNGENSCHAFTEN DES VERTRAGES - POLITISCHE ÄNDERUNGEN

Artikel 8 a erklärt klar das Ziel der Akte, nämlich bis zum 31. Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt wird definiert als „Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist”.

Was die währungspolitischen Befugnisse angeht, so ermöglicht die Akte keine neue Politik; sie führt jedoch einige Bestimmungen zu den währungspolitischen Befugnissen ein. Die Konvergenz der Wirtschafts- und Währungspolitiken liegt schon im Rahmen der bestehenden Kompetenzen.

Die Sozialpolitik ist schon im EWG-Vertrag geregelt, die Akte führt jedoch in diesem Bereich zwei neue Artikel ein. Artikel 118 a EG-Vertrag ermächtigt den Rat, im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit mit qualifizierter Mehrheit Mindestvorschriften zu erlassen, um „die Verbesserung … der Arbeitsumwelt zu fördern” und „die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen”. Artikel 118 b EG-Vertrag überträgt der Kommission die Aufgabe, den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu entwickeln.

Die Akte sieht eine gemeinsame Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts vor, um die Auswirkungen der Verwirklichung des Binnenmarktes auf die weniger entwickelten Mitgliedstaaten auszugleichen und den Entwicklungsabstand zwischen den Gebieten zu verringern. Die Intervention der Gemeinschaft erfolgt über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).

Bezüglich der Forschung und technologischen Entwicklung wird in Artikel 130 f EG-Vertrag das Ziel niedergelegt, „die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern”. Zur Erreichung dieses Ziels sieht die Akte die Aufstellung von mehrjährigen Rahmenprogrammen vor, die vom Rat einstimmig beschlossen werden.

Das Anliegen des Umweltschutzes auf europäischer Ebene fand sich schon im Vertrag von Rom. Die Akte führt hierzu drei neue Artikel ein (Artikel 130 r, 130 s und 130 t EG-Vertrag), die es der Gemeinschaft ermöglichen, „die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen und eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten”. Es wird präzisiert, dass die Gemeinschaft im Umweltbereich nur tätig wird, wenn die Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können als auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten (Subsidiarität).

Artikel 30 sieht vor, dass sich die Mitgliedstaaten bemühen, gemeinsam eine europäische Außenpolitik auszuarbeiten und zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang verpflichten sie sich, einander in außenpolitischen Fragen zu konsultieren, die für die Sicherheit der Mitgliedstaaten von Interesse sein können. Die Präsidentschaft des Rates ist verantwortlich für die Initiative, für die Koordinierung und für die Vertretung der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern in diesem Bereich.

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Die EEA: BILANZ UND PERSPEKTIVE

Die EEA hat am 1. Januar 1993 die Umwandlung des gemeinsamen Marktes in einen Binnenmarkt ermöglicht. Durch die Schaffung neuer Gemeinschaftskompetenzen und die Reform der Organe ebnet die EEA den Weg für die politische Integration und die Wirtschafts- und Währungsunion, die später im Vertrag von Maastricht über die Europäische Union verankert werden.

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SPÄTERE ÄNDERUNGEN DES VERTRAGES

  • Vertrag über die Europäische Union, sog. „Vertrag von Maastricht” (1992)

    Durch den Vertrag von Maastricht werden die drei Gemeinschaften (Euratom, EGKS, EWG) und die institutionalisierte politische Zusammenarbeit in den Bereichen Außenpolitik, Verteidigung, Polizei und Justiz unter dem Dach der Europäischen Union zusammengefasst. Die EWG wird in EG umbenannt. Außerdem führt dieser Vertrag die Wirtschafts- und Währungsunion ein, schafft neue Politikbereiche der Gemeinschaft (Bildung, Kultur, Entwicklungszusammenarbeit, Kohäsion) und erweitert die Befugnisse des Europäischen Parlaments (Mitentscheidungsverfahren).

  • Vertrag von Amsterdam (1997)

    Der Vertrag von Amsterdam hat der Union eine Erweiterung ihrer Zuständigkeiten erlaubt durch Einführung einer gemeinschaftlichen Beschäftigungspolitik, durch Vergemeinschaftung von Sachgebieten, die zuvor lediglich Gegenstand einer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres waren, durch Maßnahmen zur bürgernäheren Gestaltung der Union, durch die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit bestimmter Mitgliedstaaten (verstärkte Zusammenarbeit). Er hat außerdem die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens und der qualifizierten Mehrheitsentscheidungen ausgeweitet, und er eine Vereinfachung und Neunummerierung der Vertragsartikel vorgenommen.

  • Vertrag von Nizza (2001)

    Der Vertrag von Nizza dient hauptsächlich der Regelung derjenigen mit der Erweiterung verbundenen institutionellen Fragen, die 1997 im Vertrag von Amsterdam nur teilweise geregelt wurden. Dabei handelt es sich um die Zusammensetzung der Kommission, um die Stimmengewichtung im Rat und um die Ausdehnung der Fälle, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit Beschlüsse fassen kann. Er hat auch den Rückgriff auf das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit vereinfacht und die Funktionsfähigkeit des Gerichtssystems verbessert.

Im Oktober 2004 wurde ein Vertrag über die Errichtung einer Verfassung für Europa unterzeichnet. Dieser Vertrag, der die geltenden Verträge bis auf den Euratom-Vertrag aufhob und und durch einen einzigen Verfassungsvertrag ersetzte, konsolidierte die seit 50 Jahren gültigen europäischen Verträge.Damit der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft treten konnte, musste er von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften (Ratifizierung durch das Parlament oder Referendum) ratifiziert werden, um in Kraft zu treten.Aufgrund der Ratifizierungsprobleme in einigen Mitgliedstaaten haben die Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates vom 16./17. Juni 2005 beschlossen, eine „Reflexionsphase” über die Zukunft Europas einzuleiten.Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 21./22. Juni 2007 haben sich die europäischen Staats- und Regierungschefs auf einen Kompromiss verständigt und darauf geeinigt, eine Regierungskonferenz einzuberufen, die mit der Fertigstellung und Annahme nicht mehr einer Verfassung, sondern eines „Reformvertrags” für die Europäische Union beauftragt wird.

Der vorliegende Vertrag wurde auch durch die folgenden Beitrittsverträge geändert:

  • Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (1994)

    Mit diesem Vertrag erhöht sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von 12 auf 15.

  • Vertrag über den Beitritt von Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei und Slowenien (2003)

    Mit diesem Vertrag erhöht sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von 15 auf 25

  • Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (2005)

    Mit diesem Vertrag erhöht sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von 25 auf 27.

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BEZUG

Verträge Datum der Unterzeichnung Inkrafttreten Amtsblatt
Einheitliche Europäische Akte 28.02.1986 01.07.1987 ABl. L 169 vom 29.6.1987
Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) 07.02.1992 01.11.1993 ABl. C 191 vom 29.7.1992
Vertrag von Amsterdam 02.10.1997 01.05.1999 ABl. C 340 vom 10.11.1997
Vertrag von Nizza 26.02.2001 01.02.2003 ABl. C 80 vom 10.3.2001
Beitrittsverträge Datum der Unterzeichnung Inkrafttreten Amtsblatt
Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens 24.06.1994 01.01.1996 ABl. C 241 vom 29.8.1994
Vertrag über den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten 16.04.2003 01.05.2004 ABl. L 236 vom 23.9.2003
Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens 25.04.2005 01.01.2007 ABl. L vom 21.06.2005

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Weitere Informationen: Vollständiger Text der Einheitlichen Europäischen Akte

Letzte Änderung: 10.07.2007


Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Vertragstextes dar.

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