Vertrag von Maastrich
Dieser Vertragstext stammt aus: http://europa.eu/scadplus/treaties/maastricht_de.htm
Vertrag von Maastricht über die Europäische Union
| Der Vertrag von Maastricht über die Europäische Union (EUV) stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung der europäischen Integration dar, da er die Einleitung einer politischen Integration ermöglicht. Die mit diesem Vertrag geschaffene Europäische Union basiert auf drei Pfeilern, nämlich den Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (JI). Der Vertrag hat eine Unionsbürgerschaft begründet, die Rechte des Europäischen Parlaments gestärkt und eine Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) eingeführt. Im Übrigen wurde aus der EWG die Europäische Gemeinschaft (EG). |
|---|
Der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnete Vertrag über die Europäische Union (EUV) ist am 1. November 1993 in Kraft getreten. Dieser Vertrag ist das Ergebnis externer und interner Einflüsse. Auf der außenpolitischen Ebene trugen der Zusammenbruch des Kommunismus und die absehbare Wiedervereinigung Deutschlands dazu bei, dass man sich zu einer Stärkung der internationalen Position der Gemeinschaft entschloss. Auf der internen Ebene wollten die Mitgliedstaaten die durch dieEinheitliche Europäische Akte und andere Reformen erreichten Fortschritte sichern und darauf aufbauen.
Diese Faktoren führten zur Einberufung zweier Regierungskonferenzen, eine zum Thema WWU und eine zum Thema politische Union. Auf seiner Tagung am 27. und 28. Juni 1988 in Hannover erteilte der Europäische Rat einer Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Jacques Delors den Auftrag, in einem Bericht konkrete Schritte vorzuschlagen, die zur Schaffung einer Wirtschaftsunion führen könnten. Auf der Grundlage eines belgischen Memorandums zur institutionellen Wiederbelebung und einer deutsch-französischen Initiative, in der die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen wurden, eine Beschleunigung des politischen Aufbauwerks zu erwägen, beschloss der Europäische Rat von Dublin am 28. April 1990, zu prüfen, ob im Interesse einer stärkeren europäischen Integration eine Änderung des EG-Vertrags erforderlich sei.
Am 14. und 15. Dezember 1990 beschloss der Europäische Rat von Rom schließlich die Einberufung der beiden Regierungskonferenzen. Die entsprechenden Arbeiten wurden nach einem Jahr auf dem Gipfeltreffen von Maastricht (9. und 10. Dezember 1991) abgeschlossen.
[ Seitenanfang ]
Seit dem Vertrag von Maastricht tritt der ursprünglich rein wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaft, nämlich die Vollendung eines gemeinsamen Marktes, gegenüber ihrem neuen politischen Auftrag eindeutig in den Hintergrund.
Mit dem Vertrag von Maastricht werden somit fünf Hauptziele verfolgt:
- Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe;
- bessere Funktionsfähigkeit der Organe;
- Einführung einer Wirtschafts- und Währungsunion;
- Entwicklung einer sozialen Dimension der Gemeinschaft;
- Einführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
[ Seitenanfang ]
Der Vertrag weist eine komplizierte Struktur auf. Der Präambel folgen sieben Titel. Titel I enthält gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinschaften, die gemeinsame Außenpolitik und die justizielle Zusammenarbeit. Titel II enthält Bestimmungen zur Änderung des EWG-Vertrages, die Titel III und IV hingegen Bestimmungen zur Änderung des EGKS- bzw. des EAG-Vertrags. Titel V regelt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Titel VI betrifft die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (JI). Die Schlussbestimmungen finden sich in Titel VII.
[ Seitenanfang ]
Durch den Vertrag von Maastricht wurde die Europäische Union geschaffen, die auf drei Pfeilern basiert, nämlich den Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
Den ersten Pfeiler bilden die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sowie die Europäische Atomgemeinschaft . Dieser Pfeiler betrifft diejenigen Sachgebiete, auf denen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse konkurrierend mit den Gemeinschaftsorganen ausüben. Es kommt somit die so genannte Gemeinschaftsmethode zur Anwendung, d. h. folgendes Verfahren: die Kommission arbeitet einen Vorschlag aus, der ggf. vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt wird, während der Gerichtshof die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts überwacht.
Der zweite Pfeiler begründet die in Titel V des Vertrages über die Europäische Union vorgesehene Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Dieser Titel ersetzt die einschlägigen Bestimmungen der Einheitlichen Europäischen Akte und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, gemeinsame außenpolitische Maßnahmen zu treffen. Dieser Pfeiler beruht auf dem Verfahren der Regierungszusammenarbeit, wobei die meisten Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Die Kommission und das Parlament sind hier kaum beteiligt, und die Rechtsprechungsgewalt des Gerichtshofes erstreckt sich nicht auf dieses Sachgebiet.
Der dritte Pfeiler betrifft die in Titel VI des Vertrages über die Europäische Union vorgesehene Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (JI). Durch gemeinsames Handeln soll die Union ihren Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Schutz bieten. Auch hier beruht das Beschlussfassungsverfahren auf der Zusammenarbeit der Regierungen.
[ Seitenanfang ]
Im Vergleich zur Einheitlichen Europäischen Akte misst der Vertrag von Maastricht dem Europäischen Parlament wiederum eine größere Rolle zu. Der Anwendungsbereich des Verfahrens der Zusammenarbeit und des Zustimmungsverfahrens wird auf neue Sachgebiete erstreckt. Darüber hinaus wird im Vertrag ein neues Mitentscheidungsverfahren eingeführt, das es dem Europäischen Parlament ermöglicht, Rechtsakte gemeinsam mit dem Rat zu erlassen. Dieses Verfahren setzt verstärkte Kontakte zwischen dem Parlament und dem Rat voraus, damit diese zu einer Einigung gelangen können. Außerdem wird das Parlament an der Einsetzung der Kommission beteiligt. Die Rolle, die die europäischen Parteien für die europäische Integration spielen, wird anerkannt. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. Die Amtszeit der Kommission wird von vier auf fünf Jahre verlängert, um sie der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments anzupassen.
Wie bereits die Einheitliche Akte sieht auch dieser Vertrag eine Ausdehnung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat auf die meisten im Mitentscheidungsverfahren und auf sämtliche im Verfahren der Zusammenarbeit gefassten Beschlüsse vor.
Die Bedeutung der regionalen Dimension wird im Vertrag durch die Einrichtung des Ausschusses der Regionen anerkannt. Diesem beratenden Gremium gehören Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften an.
[ Seitenanfang ]
Der Vertrag sieht vor, dass die Gemeinschaft in sechs neuen Politikbereichen tätig wird:
- transeuropäische Netze;
- Industriepolitik;
- Verbraucherschutz;
- allgemeine und berufliche Bildung;
- Jugend;
- Kultur.
[ Seitenanfang ]
WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION
Der Binnenmarkt wird durch die Einführung der WWU vollendet. Die Wirtschaftspolitik umfasst drei Aspekte. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Wirtschaftspolitiken koordinieren, eine multilaterale Überwachung dieser Koordinierung einführen und sich einer bestimmten Finanz- und Haushaltsdisziplin unterwerfen. Ziel dieser Währungspolitik ist die Einführung einer einheitlichen Währung und die Sicherung der Stabilität dieser Währung durch Wahrung der Preisstabilität und der Marktwirtschaft.
Der Vertrag sieht die Einführung einer einheitlichen Währung in drei Etappen vor:
- Die erste Etappe beginnt am 1. Juli 1990 mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs.
- Die zweite Etappe beginnt am 1. Januar 1994 und ermöglicht die Konvergenz der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten.
- Die dritte Etappe soll am 1. Januar 1999 mit der Einführung einer einheitlichen Währung und der Einrichtung einer Europäischen Zentralbank (EZB) beginnen.
Die Währungspolitik stützt sich auf das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), dem die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten angehören. Diese Einrichtungen sind von den politischen Instanzen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft unabhängig.
Für zwei Mitgliedstaaten gibt es Sonderregelungen. Das Vereinigte Königreich hat sich nicht zum Eintritt in die dritte Etappe der WWU verpflichtet. Dänemark hat erreicht, dass ein Protokoll die Beteiligung an der dritten Etappe vom Ausgang eines Referendums abhängig macht.
[ Seitenanfang ]
PROTOKOLL ÜBER DIE SOZIALPOLITIK
Das dem Vertrag beigefügte Protokoll über die Sozialpolitik dehnt die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf die Sozialpolitik aus. Das Vereinigte Königreich ist diesem Protokoll nicht beigetreten. Das Protokoll bezweckt
- die Schaffung von Arbeitsplätzen;
- die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen;
- einen angemessenen sozialen Schutz;
- die Förderung des sozialen Dialogs;
- die Entwicklung der Humanressourcen zwecks dauerhafter Sicherung eines hohen Beschäftigungsniveaus;
- die Eingliederung von Personen, die bislang vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt waren.
[ Seitenanfang ]
Eine der großen Neuheiten, die der Vertrag gebracht hat, stellt die Einführung einer Unionsbürgerschaft dar, die zur Staatsbürgerschaft der Mitgliedstaaten hinzutritt. Jeder, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ist auch Unionsbürger. Mit dieser Unionsbürgerschaft sind neue Rechte verbunden, nämlich:
- das Recht, sich in der Gemeinschaft frei zu bewegen und niederzulassen;
- das aktive und passive Wahlrecht bei Europa- und Kommunalwahlen im Wohnstaat;
- das Recht auf den diplomatischen und konsularischen Schutz eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsstaats im Hoheitsgebiet eines Drittstaats, in dem der Herkunftsstaat keine Vertretung hat;
- das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament und das Beschwerderecht beim Europäischen Bürgerbeauftragten.
[ Seitenanfang ]
Im Unionsvertrag ist das Subsidiaritätsprinzip, das nach der Einheitlichen Europäischen Akte lediglich für die Umweltpolitik galt, als allgemeiner Grundsatz verankert. Nach diesem Grundsatz darf die Gemeinschaft in Fällen, in denen sie keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, nur handeln, wenn die betreffenden Ziele auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können als auf nationaler Ebene. Artikel A sieht vor, dass die Union ihre Entscheidungen „möglichst bürgernah” trifft.
[ Seitenanfang ]
Der Vertrag von Maastricht stellt einen Meilenstein des europäischen Aufbauwerks dar. Durch Gründung der Europäischen Union, durch Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch Ausdehnung der europäischen Integration auf neue Gebiete erhält die Gemeinschaft eine politische Dimension.
In Anbetracht der zu erwartenden weiteren Integration auf europäischer Ebene, künftiger Erweiterungsrunden und notwendiger institutioneller Änderungen bauten die Mitgliedstaaten eine Revisionsklausel in den Vertrag ein. Deshalb sieht Artikel N die Einberufung einer Regierungskonferenz im Jahr 1996 vor.
Diese Konferenz führte im Jahr 1997 zur Unterzeichnung des Vertrages von Amsterdam.
[ Seitenanfang ]
SPÄTERE ÄNDERUNGEN AN DIESEM VERTRAG
- Vertrag von Amsterdam (1997) Der Vertrag von Amsterdam erlaubt der Union eine Erweiterung ihrer Zuständigkeiten durch Einführung einer gemeinschaftlichen Beschäftigungspolitik, durch Vergemeinschaftung von Sachgebieten, die zuvor lediglich Gegenstand einer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres waren, durch Maßnahmen zur bürgernäheren Gestaltung der Union, durch die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit bestimmter Mitgliedstaaten (verstärkte Zusammenarbeit). Außerdem kommen das Mitentscheidungsverfahren und qualifizierte Mehrheitsentscheidungen häufiger zur Anwendung. Schließlich beinhaltet der Vertrag eine Vereinfachung und Neunummerierung der Vertragsartikel.
- Vertrag von Nizza (2001) Der Vertrag von Nizza dient hauptsächlich der Regelung derjenigen mit der Erweiterung verbundenen institutionellen Fragen, die 1997 im Vertrag von Amsterdam noch offen gelassen worden waren. Dabei handelt es sich um die Zusammensetzung der Kommission, um die Stimmengewichtung im Rat und um die Ausdehnung der Fälle, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit Beschlüsse fassen kann. Der Vertrag erleichtert den Rückgriff auf das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit und verbessert die Funktionsfähigkeit des Gerichtssystems.
Im Oktober 2004 wurde ein Vertrag über die Errichtung einer Verfassung für Europa unterzeichnet. Dieser Vertrag, der die geltenden Verträge bis auf den Euratom-Vertrag aufhob und und durch einen einzigen Verfassungsvertrag ersetzte, konsolidierte die seit 50 Jahren gültigen europäischen Verträge. Damit der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft treten konnte, musste er von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften (Ratifizierung durch das Parlament oder Referendum) ratifiziert werden. Aufgrund der Ratifizierungsprobleme in einigen Mitgliedstaaten haben die Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates vom 16./17. Juni 2005 beschlossen, eine „Reflexionsphase” über die Zukunft Europas einzuleiten.Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 21./22. Juni 2007 haben sich die europäischen Staats- und Regierungschefs auf einen Kompromiss verständigt und sich darauf geeinigt, eine Regierungskonferenz einzuberufen, die mit der Fertigstellung und Annahme nicht mehr einer Verfassung, sondern eines „Reformvertrags” für die Europäische Union beauftragt wird.
Der Vertrag von Maastricht wurde außerdem durch folgende Beitrittsverträge geändert:
- Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (1994), durch den sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf 15 erhöhte.
- Vertrag über den Beitritt Zyperns, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Sloweniens (2003) Durch diesen Vertrag erhöhte sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von 15 auf 25.
- Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (2005). Durch diesen Vertrag erhöhte sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von 25 auf 27.
[ Seitenanfang ]
BEZUG
| Verträge | Unterzeichnung | Inkrafttreten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) | 07.02.1992 | 01.11.1993 | ABl. C 191 vom 29.07.1992 |
| Vertrag von Amsterdam | 02.10.1997 | 01.05.1999 | ABl. C 340 vom 10.11.1997 |
| Vertrag von Nizza | 26.02.2001 | 01.02.2003 | ABl. C 80 vom 10.03.2001 |
| Beitrittsverträge | Unterzeichnung | Inkrafttreten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens | 24.06.1994 | 01.01.1995 | ABl. C 241 vom 29.08.1994 |
| Vertrag über den Beitritt zehn neuer Mitgliedstaaten | 16.04.2003 | 01.05.2004 | ABl. L 236 vom 23.09.2003 |
| Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens | 25.04.2005 | 01.01.2007 | ABl. L 157 vom 21.06.2005 |
[ Seitenanfang ]
Weitere Informationen: vollständiger Text des Vertrages von Maastricht
Letzte Änderung: 10.07.2007
Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Vertragstexts dar.